Hotel-Lexikon
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Als Lohnsteuer bezeichnet man eine Erhebungsform der Einkommensteuer (§38 ESt). Sie wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben (§19 EStG). Die Höhe definiert sich über die Lohnsteuerklasse, welche auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Eine Ausnahme bildet nach dem individuellen Steuersatz die Lohnsteuerpauschalisierung.

Die Lohnsteuer ist eine direkte Steuer, d.h., dass der Arbeitnehmer Schuldner ist. Sie ist bei jeder Lohnabrechnung vom Arbeitgeber zu berechnen. Sie ist vom Bruttolohn einzubehalten und an das zu ständige Finanzamt abzuführen (Quellensteuer). Für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber. Er kann seitens der Finanzverwaltung für Unkorrektheiten belangt werden. Die einbehaltene Steuer wird bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung wie eine Steuer-Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.

Mittels der Lohnsteuerklassen werden bereits beim Lohnsteuerabzug bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Ein Antrag auf Einhkommensteuerveranlagung kann sich lohnen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher als die Pauschalbeträge sind. Man kann somit die gezahlte Lohnsteuer zurückerhalten.


Lohnsteueranmeldung

Anzumelden und Abzuführen ist die Lohnsteuer von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf und des Anmeldezeitraums. Die Lohnsteueranmeldung ist auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Lohnsteueranmeldungen sind seit Januar 2005 nur noch auf elektronischem Weg an die Finanzämter zu übermitteln.

Anmeldezeitraum der Lohnsteuer ist grundsätzlich der Kalendermonat:

Wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Jahr mehr als 800€, aber weniger als 3000€ betrug, ist der Anmeldezeitraum das Quartal.

Wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Jahr nicht mehr als 800€ betrug, ist der Anmeldezeitraum das Kalenderjahr.


Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Die Lohnsteuer bildet in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zusammen mit den Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer den Unterschied zwischen Brutto- und Nettolöhnen und Brutto- und Nettogehältern.


Volkswirtschaftliche Auswirkungen

In der Volkswirtschaftslehre führt das Erheben von Steuern zu einem Wohlfahrtsverlust. In diesem Fall ist der negative Effekt bei der Lohnsteuer, dass die „Arbeit“ sich verteuert und dadurch weniger nachgefragt wird, was letztendlich zur Arbeitslosigkeit führt. Wie stark dieser Effekt ausfällt ist umstritten.

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