Nach vielen Tarifverträgen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Berechnung des Auszahlungsbetrages vollständig ersichtlich ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Aushändigen einer Lohn- oder Gehaltsabrechnung enthält § 108 der Gewerbeordnung.
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung dient zur Dokumentation der Zusammensetzung von Entgelt- bzw. Bezügebestandteilen eines Arbeitnehmers, die er bei seinem Arbeitgeber aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses erwirtschaftet sowie deren Abzüge.
Sie enthält die Auflistung der Werte von der Brutto- bis zur Nettoberechnung. Bestandteile sind z.B.
- Monatslohn - Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers - Permanente oder einmalige Zulagen für zusätzliche Tätigkeiten - Permanente oder einmalige Zuschläge - Zuschüsse z. B. Fahrtkosten
abzüglich
- Lohnsteuer - Solidaritätszuschlag - Kirchensteuer - Sozialversicherung (bestehend aus Kranken- Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)
ergibt den Nettolohn
abzüglich der vermögenswirksamen Anlage des Arbeitnehmers
erhält man den Auszahlungsbetrag
ebenfalls dargestellt wird der Arbeitgeberanteil sowie der
abzuführende Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Diese Auflistung ist nicht abschließend und kann um weitere Bestandteile ergänzt werden.
Hausch