Hotel-Lexikon
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Italienisch: Einzug von fälligen Forderungen, insbesondere Schecks, Wechseln und Rechnungen durch z.B. Bank, Kreditinstitut oder Zulieferern.

Diese Art des Einzugs ist genehmigungspflichtig bei gewerbsmäßigem Forderungseinzug durch Inkassounternehmen. Die Kosten für den Einzug von fälligen einredefreien Forderungen muss der Schuldner dann tragen, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits im Verzug ist und die Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Der Gläubiger hat Schadensminderungspflicht. Mit dem Inkassobetreibendem beliebig hohe Honorare zu verabreden, die dann dem Schuldner aufgebürdet werden, ist unzulässig. Bei einer Betreibung durch den Rechtsanwalt ist die gesetzlich geregelte Vergütung die Obergrenze.

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