Hotel-Lexikon
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Haftung des Arbeitgebers für Schäden des Arbeitnehmers.

1. Allgemein

Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden des Arbeitnehmers ist in vielen Bereichen eingeschränkt:

2. Personenschäden

Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nicht für Personenschäden des Arbeitnehmers:

Gemäß §104 SGB VII ist die Haftung des Arbeitgebers für den Fall der Verletzung oder der Tötung des Arbeitnehmers ausgeschlossen, wenn

  • ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt und

  • der Arbeitgeber den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Eintritts pflichtig sind die Berufsgenossenschaften.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat den Haftungsausschluss bei Vorliegen der Voraussetzungen auf alle aus Personenschäden resultierenden Ansprüche ausgedehnt.

Hintergrund ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur materielle Personenschäden ersetzt, wie z.B. die Behandlungskosten oder zerstörte Kleidung. Ausgeschlossen ist der Schmerzensgeldanspruch. Nach der Rechtsprechung kann somit der verletzte Arbeitnehmer bei der Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen. Etwas anderes gilt bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber.

Diese Rechtsprechung wurde verfassungsgerichtlich bestätigt: BVerfG 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

3. Sachschäden

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für Sachschäden des Arbeitnehmers nach den allgemeinen Haftungsvorschriften des BGB gemäß der §§823 ff BGB, §278 BGB.

Die Pflichtverletzung kann auf der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beruhen.

Der in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten führende Fall ist die Frage der Haftung des Arbeitgebers für Beschädigungen des auf dem Firmenparkplatz abgestellten PKW' s des Arbeitnehmers.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25.05.2000 - 8 AZR 518/99) hat der Arbeitgeber auf Grund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum vor Verlust und Beschädigung zu schützen.

Er genügt dieser Verpflichtung allerdings, wenn er die Maßnahmen trifft, die ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden können. Die Beurteilung des Zumutbaren richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, eine Garantie kann nicht verlangt werden.

In dem zu entscheidenden Fall verlangte ein Arbeitnehmer Schadensersatz, nach dem sein auf dem Firmenparkplatz abgestelltes Fahrzeug durch die Lackierung von Tankfahrzeugen beschädigt worden war. Der Schadensersatzanspruch wurde in allen Instanzen versagt. Begründet wurde dies mit der in dem Einzelfall ausreichenden Durchführung der Schutzmaßnahmen.

Grundsätzlich stellten die Richter jedoch fest, dass dem Arbeitgeber auf dem Firmenparkplatz die Verkehrssicherungspflicht obliege. Er habe die durch die Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Besondere Umstände begründen eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Diese können in einer das Übliche übersteigenden Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft liegen.

CS

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