Hotel-Lexikon
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Kurzbezeichnung für "Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch"", die für das gewerbsmäßige Herstellen, Auswählen, Gewinnen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Behandeln sowie das Inverkehrbringen von Fleisch Gültigkeit hat.

Sie betrifft Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren , sofern sie sich ganz oder teilweise im rohen Zustand befinden.

Durch das Zerkleinern des Fleisches entsteht eine große Oberfläche, die den Mikroorganismen sehr gute Angriffsmöglichkeiten bietet. Das Material ist für Kleinlebewesen ein idealer Nährboden. Es tritt schon nach kurzer Zeit Verderb ein. Wegen der teilweisen Giftigkeit der Stoffwechselprodukte kann der Verzehr verdorbenen Fleisches zu Gesundheitsschädigungen führen.

Folgende Fleischprodukte werden dazu gezählt:[]

1.) Zerkleinertes Fleisch wie Hackfleisch und Schabefleisch sowie geschnetzeltes Fleisch.

2.) Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch, die noch nicht durcherhitzt wurden

(z. Bsp. Buletten, Fleischfüllungen, Fleischklöße).

3.) Bratwürste ebenso wie bestimmte Rohwurst- und Brühwursthalbfabrikate.

4.) Zerkleinerte Innereien

5.) Fleischzuschnitte wie Steaks, Filets und Schnitzel die mit Steaker oder Fleischklopfer behandelt wurden.

6.) Gestückeltes Fleisch oder Innereien auf Spießen (Schaschlik, Döner)

7.) Zerkleinertes Fleisch zur Herstellung von Fleischfüllungen oder zur Herstellung von Bratwürsten.

Produkte der Punkte 1.-5. dürfen nur am Tag der Herstellung in den Verkehr gebracht werden. Am Tag der auf die Herstellung der Produkte 6. und 7. folgt, dürfen diese noch in den Verkehr gebracht werden, müssen spätestens dann aber verarbeitet werden.

Zu beachten ist hierbei, dass der Herstellungstag nicht identisch ist mit einem Zeitraum von 24 Stunden! Wenn Hackfleisch am 16. April gegen 16 Uhr hergestellt wurde, dann darf es nur bis Geschäftsschluss des gleichen Tages verkauft werden.

Bei Beförderung und Lagerung darf eine Temperatur von +4°C nicht überschritten werden. Die Temperatur darf nur beim Transport kurzfristig auf +7°C ansteigen Für tiefgefrorene Produkte darf die Temperatur von -18°C nicht überschritten werden. Eine kurzfristige Erhöhung beim Be- und Entladen von Transportmitteln und Angebot zum Direktverkauf bis zu -15°C ist zulässig.

Verbrauchsdaten und Temperaturen bei Anlieferung prüfen! Hackfleischerzeugnisse und Erzeugnisse, die Hackfleisch enthalten, stets frisch zubereiten und gut kühlen!

Die genaue Planung und Vorbereitung bei diesen Produkten ist erforderlich!

CS

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