Hotel-Lexikon
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Die Gewerbesteuer gibt es nur in Deutschland. Die Gewerbesteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Mit ihr werden die Gemeinden finanziert. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Gewerbesteuer sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die Gewerbesteuerdurchführungsverordung (GewStDV). Besteuert werden Gewerbebetriebe im Sinne des Einkommensteuerrechts. Ermittlung und Erhebung: Durch Anwendung der Steuermesszahlen auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital sind die Steuermessbeträge für den Erhebungszeitraum ( Kalenderjahr) zu errechnen. Vorauszahlungen: Am 15.2.,15.5.,15.8. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat, vom Steuerschuldner zu entrichten. Bei Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von 24 500 €. Bei Gewerbeerträge bis 72 500 € gelten ermäßigte Steuermesszahlen. Steuerschuldner ist der Unternehmer, bei einer Personengesellschaft die Gesellschaft. Bis zum Übergang eines Gewerbebetriebes auf einen anderen Unternehmer ist der alte Unternehmer Steuerschuldner. Die Übertragung wirkt, wenn keine Neugründung vorliegt.

Ermittlung der Gewerbesteuer:

  Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)

+ Hinzurechnungen (§ 9 GewStG) ./. Kürzungen (§ 9 GewStG) = Gewerbeertrag vor Verlustabzug ./. Verlustabzug (§ 10a GewStG) = Gewerbeertrag ./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) = gekürzter Gewerbeertrag

  • Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)

= Steuermessbetrag

  • Hebesatz (§ 16 GewStG)

= Gewerbesteuer


C.W.

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