Hotel-Lexikon
Registrieren
Advertisement


Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Die GbR ist in den §§ 705 – 740 BGB geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet


1 Erscheinungsform

Die GbR wird als beliebte Gesellschaftsform in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens bzw. in alltäglichen Bereichen eingesetzt. z.B.:

- Zusammenschluss von Freiberuflern z. B.: Gemeinsamer Betrieb einer Arztpraxis (Gemeinschaftspraxis), Gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten

- Gelegenheitsgesellschaften, d.h. Gesellschaften, die nur vorübergehend zur Vornahme einzelner
Rechtsgeschäfte oder für ein bestimmtes einzelnes Vorhaben eingegangen werden z.B.: gemeinsames Mieten eines Pkw für einen Ausflug, Tippgemeinschaft, Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Durchführung großer Projekte durch mehrere Unternehmen (besonders häufig in der Bauwirtschaft)


2 Gründung

  • Zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Personen erforderlich.
  • Gesellschafter können natürliche und juristische Personen.
  • Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formlos, also auch mündlich, stillschweigend oder

durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.

  • Gesellschafter müssen einen gemeinsamen Zweck verfolgen und benötigen kein Mindestkapital.
  • wird nicht ins Handelsregister eingetragen

Bei einer GbR die wirtschaftliche Ziele verfolgt wird wegen der Beweislast und zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch dringend empfohlen, einen unter professioneller Anleitung, notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag aufzusetzen.


3 Geschäftsführung und Vertretung

Der Gesetzgeber sieht eine Gesamtgeschäftsführung (Innenverhältnis) aller Gesellschafter vor. Auch nach außen (Vertretung) können wirksame Erklärungen für die Gesellschaft nur abgegeben werden, wenn alle Gesellschafter zusammenwirken. Von dieser gesetzlichen Regelung abweichend können jedoch verschiedene Arten der Geschäftsführung (Innenverhältnis) per Vertrag vereinbart werden, z.B. eine Gesamtleitung aller Gesellschafter mit Mehrheitsbeschluss, eine Gesamtleitung mehrerer unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter oder eine Einzelleitung.


4 Haftung

Die Gesellschafter haften grundsätzlich als Gesamtschuldner. Sie haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen.


5 Beendigung

Die Beendigung der GbR vollzieht sich in zwei Stufen.

1 Die erste Stufe ist die Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung, Insolvenz, Tod eines
Gesellschafters, oder Zweckerreichung

2 Die zweite Stufe ist die Auseinandersetzung der Gesellschaft, d.h. das Gesellschaftsvermögen
wird verteilt



Die handelsrechtliche Buchführungspflicht entfällt bei der GbR solange der Umsatz 500.000 € oder Gewinn 50.000 € pro Geschäftsjahr nicht übersteigt.

Mit Urteil vom 29.01.2001 durch den Bundesgerichtshof verfügt die GbR über eine beschränkte Rechtsfähigkeit. Dass bedeutet, dass sie nach außen hin, im Rechtsverkehr teilnehmen kann und somit Rechte und Pflichten begründet. Sie ist also fähig Verträge abzuschließen und kann gesetzliche Ansprüche selbst geltend machen. In einem Rechtsstreit kann sie klagen und verklagt werden.



C.W.

Advertisement