Hotel-Lexikon
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Gaststätte ist die allgemeine Bezeichnung für Raum oder Räume in denen man Getränke und Speisen serviert bekommt. In vielen Regionen Deutschland wird die Gaststätte auch als Wirtschaft, Weinstube, Schänke oder Gasthaus bezeichnet. Sie ist traditionell die typische Form der Gastronomie in Deutschland. Im Zuge der Novelle Cuisine in den 70er Jahren wurden viele Gaststätten in Restaurant umbenannt um die neue Küche auch in der Firmierung kenntlich zu machen. So gibt es heute nur noch selten Lokalitäten die unter dem Namen Gaststätte am Markt auftreten.

Rechtliche Grundlage: Der Gesetzgeber regelt im Gaststättengesetz (GastG) auf Bundesebene genau was zum Gaststättengwerbe gehört. Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)

2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisenwirtschaft)

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Auch die Verabreichung von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte im Reisegewerbe (z.B. Würstchenbude auf einem Jahrmarkt) unterfällt dem Begriff des Gaststättengewerbes. Mobile Verkauffstände, wie z.B. ein Bauchladen, fallen nicht unter diesen Begriff.

Erlaubnis: Wer eine Gaststätte betreiben will, benötigt eine Erlaubnis (=Konzession) der zuständigen Behörde. Wegen des Grundrechtes auf Berufsfreiheit/Eigentum muss eine Konzession aber erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Zudem werden darin alle Auflagen für Gaststätten geregelt. Dieses Gesetzeswerk wird in jedem Bundesland noch durch die jeweilige Gaststättenverordnung des Bundeslandes erweitert. Die in dem Gaststättengesetz verankerten Sperrzeiten werden immer mehr durch die Landesverordnungen außer Kraft gesetzt. Somit ist laut Gaststättengesetz jeder Gastronomische Betrieb eine Gaststätte.



M.W.

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