Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt.
§ 17 HGB
Sie kann frei gewählt werden, muss jedoch
- geeignet sein und Unterscheidungskraft zu anderen Gewerbetreibenden besitzen;
- wahr sein und darf den Außenstehenden nicht über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen.
- (HGB § 18)
Funktionen des Firmennamens
- Unterscheidungskriterium gegenüber den Wettbewerbern
- Erkennungsmerkmal für Kunden
- Verdeutlichung der Rechtsform, unter der die Geschäfte geführt werden / Offenlegung der Gesellschaftsverhältnisse Verbot der Irreführung gegenüber Kunden und Wettbewerbern durch einen übertriebenen Firmennamen
Hinter der Firma hängt immer ein Zusatz, damit klar ist um welche Form es sich handelt § 19 HGB
Man unterscheidet zwischen Personen-, Sach- und Fantasiefirma oder eine Mischform aus allen drei.
Die Firma muss nach § 29 HGB im Handelsregister angemeldet werden.