Hotel-Lexikon
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Der Arbeitnehmer, der an einem Feiertag arbeitet, bekommt außer dem Feiertagsentgelt die am Feiertag geleisteten Stunden grundsätzlich mit dem Normalstundensatz abgegolten (Feiertagsarbeitsentgelt). Sollte auch Überstundenarbeit vorliegen, sind die geleisteten Stunden als überstunden zu bezahlen. Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages ausfallende Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt (= Feiertagsentgelt). Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag des Arbeitnehmers, gebührt hingegen kein Entgelt für diesen Tag.

Beispiel 1: Der teilzeitbeschäftigte Kellner arbeitet regelmäßig von Montag bis Donnerstag.

Ist der Montag wegen eines Feiertages (z.B. Ostermontag) arbeitsfrei, bleibt das Monatsgehalt ungekürzt, obwohl der Kellner in der Woche, in die der Ostermontag fällt, nur an 3 Tagen (Dienstag bis Donnerstag) arbeitet.

Beispiel 2:

Der teilzeitbeschäftigte Kellner arbeitet regelmäßig von Dienstag bis Freitag.

Ist der Montag wegen eines Feiertages (z.B. Ostermontag) arbeitsfrei, bleibt das Monatsgehalt unverändert. Der Kellner muss in der Woche, in die der Ostermontag fällt, wie sonst auch an 4 Tagen (Dienstag bis Freitag) arbeiten. Ein zusätzlicher Entgeltanspruch für den Feiertag besteht nicht.

Tipp! Es kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer anstelle des Feiertagsarbeitsentgelts die an einem Feiertag geleisteten Stunden in Zeitausgleich konsumiert.

Melanie Chelius

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