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Debitor ist im deutschen Rechnungswesen der Begriff für den Schuldner von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Dabei handelt es sich um Lieferantenkredite oder sonstige Warenkredite aus der Geschäftsverbindung mit Kreditoren. Komplementärbegriff ist somit der Kreditor.

Aus Lieferantensicht sind Debitoren (lat. debere „schulden“) also ganz spezifische Forderungen, die aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen resultieren müssen. Als Debitoren kommen natürliche Personen, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in Frage. Um diese Schulden gegen andere abzugrenzen, hat der Gesetzgeber für sie in §266 Abs. 2 B II 1 HGB eine eigene Bilanzposition geschaffen („Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“, §266 Abs. 3 C 4 HGB, Pendant: „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“). Hiermit soll im Rahmen der Bilanzklarheit erreicht werden, dass außen stehende Betrachter sich ein Bild über den Anteil der Debitoren am gesamten Forderungsbestand verschaffen können, weil Debitoren in der Regel den wichtigsten Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens bei Lieferanten darstellen. Handelsrechtlich gehören diese Forderungen zum Umlaufvermögen (Umkehrschluss aus §247 Abs. 2 HGB), für das bei der Bewertung der Vermögensgegenstände das strenge Niederstwertprinzip gilt. Aus Sicht der Schuldner gehören die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in der Regel zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten.


Editiert von T. Reuter

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