Hotel-Lexikon
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Bruchgeld wird in der Gastronomie von Arbeitnehmern seitens des Arbeitsgebers erhoben, wenn dem Arbeitnehmer zu viele z.B. Gläser zu Bruch gehen.

Diese Regelung ist z.B. im Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern verankert - Mantel-TV, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, BayernTV20002.017 5.6.1997 Bundesanzeiger Nr. 231 vom 10.12.1997:

  • §17 Bruchgeld, Zechprellerei, Kreditgewährung, liegen gebliebene Gegenstände
  • I. Für schuldhafte Beschädigung von Geschirr oder Gläsern kann Schadenersatz in der Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangt werden

Bruchgeld kann auch pauschal erhoben werden. Der Arbeitnehmer kann sich natürlich mit einer Haftpflichtversicherung dagegen absichern. Das Bruchgeld muss im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden.

Für Auszubildende gilt diese Regelung nicht gemäß § 5 BBiG (Berufsbildungsgesetz) nicht.

bearbeitet von D.Maresca FSH 11

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