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2. Besonderheiten
 
2. Besonderheiten
   
a) Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen (z.B. Ehefrau eines [https://www.private-krankenversicherung-im-test.de/pkv-beamte/ Beamten]) müssen insgesamt nur 17 % Pauschalabgabe abgeführt werden, da für diese Personen keine Pauschalabgabe zur Krankenversicherung abgeführt werden muss.
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a) Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen (z.B. Ehefrau eines Beamten) müssen insgesamt nur 17 % Pauschalabgabe abgeführt werden, da für diese Personen keine Pauschalabgabe zur Krankenversicherung abgeführt werden muss.
   
 
b) Zu beachten ist, dass bei der Rentenversicherung wie bisher der Arbeitnehmer eine Aufstockungsoption hat. Hierüber ist der Arbeitnehmer zu belehren. Nur mit dieser Aufstockungsoption erwirbt der Arbeitnehmer eigene Rentenversicherungsansprüche. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Minijob-Zentrale genannt), zahlen.
 
b) Zu beachten ist, dass bei der Rentenversicherung wie bisher der Arbeitnehmer eine Aufstockungsoption hat. Hierüber ist der Arbeitnehmer zu belehren. Nur mit dieser Aufstockungsoption erwirbt der Arbeitnehmer eigene Rentenversicherungsansprüche. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Minijob-Zentrale genannt), zahlen.

Aktuelle Version vom 9. Februar 2017, 13:28 Uhr

Aushilfen

Das SGB IV § 8 unterscheidet zwischen zwei verschiedenen geringfügigen Beschäftigungen.

A) Geringfügig entlohnte Beschäftigte

B) Kurzfristig Beschäftigte

A) Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

1. Grundsatz

a) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgeld nicht mehr als 400,00 € beträgt. Der Arbeitnehmer ist nach § 8 I Nr.1 SGB IV bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit.

b) Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Abgabe. Diese beträt grundsätzlich 30,67 %

Hiervon entfallen auf

- die Krankenversicherung 13 %

- die Rentenversicherung 15 %

- die Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag 2 %

-Umlagen:

a) U1 für Krankheitsaufwendungen (80% Erstattung) 0,6%

b) U2 für Mutterschaftsaufwendungen (100%) 0,07%


2. Besonderheiten

a) Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen (z.B. Ehefrau eines Beamten) müssen insgesamt nur 17 % Pauschalabgabe abgeführt werden, da für diese Personen keine Pauschalabgabe zur Krankenversicherung abgeführt werden muss.

b) Zu beachten ist, dass bei der Rentenversicherung wie bisher der Arbeitnehmer eine Aufstockungsoption hat. Hierüber ist der Arbeitnehmer zu belehren. Nur mit dieser Aufstockungsoption erwirbt der Arbeitnehmer eigene Rentenversicherungsansprüche. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Minijob-Zentrale genannt), zahlen.

B)Kurzfristig Beschäftigte

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus. Bei kurzfristigen Minijobs, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sind keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch ist eine Pauschalsteuer von 25 % an das Finanzamt zu entrichten bzw. über die Steuerkarte abzurechnen.


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