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Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Belastungen, so heißt es im Finanzdeutsch, liegen dann vor, wenn Ihnen „zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleichen Einkommens, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands“. „Zwangsläufig“ bedeutet, dass Sie sich der Belastung aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten (z.B. Krankheit, Tod, Unfall, Unwetterschäden). Akzeptiert werden allerdings nur Aufwendungen, die einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen – ein prunkvoller Grabstein gilt nicht. Voraussetzung: Sie müssen die Kosten auch tatsächlich selbst tragen. Erstattungen beispielsweise der Krankenkasse werden natürlich vom Rechnungsbetrag abgezogen. Einen Teil dieser außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie außerdem selber übernehmen (zumutbare Belastung). Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, hängt von Ihren Einkünften und dem Familienstand ab. Da Sie im Voraus nicht wissen, was alles auf Sie zukommt, sollten Sie alle Belege z. B. über Selbstbeteiligungen an Arzneikosten sorgfältig sammeln – möglicherweise übersteigen die Ausgaben ja im Laufe des Jahres die Zumutbarkeitsgrenze.

(Quelle Focus)


Die außergewöhnliche Belastung agB ist in §§33 ff. des deutschen Einkommensteuergesetzes geregelt. Der Gesetzgeber will mit der steuermindernden Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen unzumutbare Härten bei der Einkommensteuer vermeiden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

FSH 11 F. Haas

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