Hotel-Lexikon
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Ablösung:

Veräußert der Verfügungsberechtigte ein ehemals volkseigenes Grundstück, bei dessen Rückübertragung nach den §§ 18 bis 18b des Vermögensgesetzes ein Ablösebetrag zu hinterlegen oder Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 des Vermögensgesetzes zu leisten gewesen wäre, und steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen der Verkaufserlös oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks zu, so darf dieser nach Maßgabe des Satzes 3 und unbeschadet des Satzes 4 erst dann an den Berechtigten ausgezahlt werden, wenn dessen Berechtigung durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unanfechtbar festgestellt worden ist und für die früheren Rechte ein nach Satz 2 festgesetzter Ablösebetrag hinterlegt oder Wertausgleich abgeführt worden ist.

Ablösung im Pachtvertrag:

Endet das Pachtverhältnis, hat der Pächter das Recht, ihm gehörende Sachen wegzunehmen. Eine Ablöse durch den Verpächter oder den Nachpächter kann er, sofern nicht vertraglich festgelegt, nicht durchsetzen.

Ablösung im Restaurant:

Übernimmt ein Mitarbeiter die Station im Restaurant eines anderen Mitarbeiters, muss vorab eine Besprechung erfolgen. Dabei sind verschiedene Punkte anzusprechen, wie z.B.:

- Übernahme der noch belegten Tische im Kassensystem (transferieren auf den anderen Kellnerschlüssel),

- welche Tagesgerichte und Tagescocktails angeboten werden,

- Absprache mit dem Küchenchef über Änderungen in der Speisekarte,

- Abstimmung der Pausenregelung mit den verbleibenden Mitarbeitern,

- ob Mitarbeiter erkrankt sind,

- bei eventueller Übernahme des Kellnerportemonnaies müssen beide Mitarbeiter den Bestand zählen,

- ob das Mise en Place für den weiteren Tagesablauf steht (z.B. Bestecke polieren, Tische stellen, Servietten),

- besondere Vorkommnisse bei den Gästen (z.B. Reklamation),

- wie das Betriebsklima zur Zeit ist.

Eine gute Zusammenarbeit in Bezug auf die Ablösung stärkt die Teamarbeit.


CB, FSH 11

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